IFRS 17 88

Ansatz und Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung (Paragraphen B120-B136)

Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (siehe Paragraphen B128-B136)

88

Sofern nicht Paragraph 89 Anwendung findet, hat ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 87A(b) ein Bilanzierungswahlrecht zwischen

(a)

der erfolgswirksamen Erfassung der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen einer Berichtsperiode oder

(b)

der Aufgliederung der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen der Berichtsperiode, um stattdessen einen unter Anwendung der Paragraphen B130-B133 durch eine systematische Aufteilung der erwarteten gesamten versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen auf die Laufzeit der Gruppe von Versicherungsverträgen ermittelten Betrag erfolgswirksam auszuweisen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523