SGB V § 132c

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

§ 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen [1]

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 132c i. d. F. des Gesetzes v. 15. 12. 2008 (BGBl I S. 2426) mit Wirkung v. 18. 12. 2008.