SGB V § 272a

Achtes Kapitel: Finanzierung

Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds [1]

§ 272a Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022 [2]

Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach § 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel abzüglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr 2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2022 zugeführt.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: § 272a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .