SGB V § 135c

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

§ 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft [1]

(1) 1Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. 2Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. 3Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.

(2) 1Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. 2Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Bisherige §§ 136 bis 137 ersetzt durch §§ 135b bis 137 gem. Gesetz v. 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.