SGB V § 132h

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen [1]

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 132h eingefügt gem. Gesetz v. 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.