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BFH Urteil v. - IX R 109/84 BStBl 1989 II S. 922

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1 Satz 1EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Nach der Umwidmung eines bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts zur Erzielung von Überschußeinkünften sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen; Werbungskosten sind nur die auf die Zeit nach der Umwidmung entfallenden Kosten

Leitsatz

Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 922
BFH/NV 1989 S. 28 Nr. 7
MAAAA-92999

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