Karsten Webel

Abgabenordnung

1. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77341-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65331-5

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Abgabenordnung (1. Auflage)

Kapitel 5: Zuständigkeit

5.1 Allgemeines

Mit dem Begriff der Zuständigkeit werden das Recht und die Pflicht einer bestimmten Behörde beschrieben, exakt definierte Aufgaben zu erledigen. Bezugspunkt ist die jeweilige Behörde (z. B. das Finanzamt Ratzeburg), nicht aber ein bestimmtes Sachgebiet oder ein bestimmter Bearbeiter. Folglich handelt es sich bei Zuständigkeitsregeln nur um Festlegungen nach außen. Verstöße im Innenverhältnis (z. B. falsches Sachgebiet, falscher Sachbearbeiter, Nichtbeachtung des Zeichnungsrechts) sind hingegen ohne rechtliche Bedeutung für den erlassenen VA.

Die AO unterscheidet zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit.

5.2 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit beschreibt den Aufgabenbereich einer Behörde, ihren Kompetenzbereich. Für die Finanzverwaltung ergibt sich dieser Kompetenzbereich aus § 16 AO i. V. m. dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG). Danach haben die Bundes- und die Landesfinanzbehörden vor allem die Aufgabe, Steuern festzusetzen und zu erheben. Die Finanzgerichte sind hingegen keine Behörden der Finanzverwaltung (vgl. §§ 35, 36 FGO).

Die funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus der folgenden Grafik.

S. 52

Gem. § 17 Abs. 2 FVG sind die Finanzämter sachlich zuständig für die Verwaltung der S...

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