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StuB Nr. 23 vom Seite 873

Treaty Override auf dem Prüfstand

Anmerkungen zum

M.Sc. Tobias Hagemann

Der römische Rechtssatz pacta sunt servanda verlangt von den Staaten, ihre völkerrechtlichen Verträge einzuhalten. Gleichwohl gehört es aus deutscher Perspektive zur Abkommenspraxis, ungewünschte abkommensrechtliche Besteuerungsfolgen unilateral zu überschreiben. So z. B. wenn in Deutschland freigestellte Einkünfte im Ausland nicht besteuert werden und eine Keinmalbesteuerung droht. Der BFH hat in seinem jüngsten Beschluss zum wiederholten Male die Auffassung vertreten, ein solches Treaty Overriding in Gestalt von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG verstoße gegen die Verfassung.

Kernfragen

I. Sachverhalt

[i]Urbahns, Rangverhältnis von § 50d Abs. 8 und 9 EStG geklärt, StuB 2012 S. 438 NWB MAAAE-10453 Zech/Reinhold, Wieder nur ein irischer Pilotenfall oder eine Grundsatzentscheidung?, IWB 2014 S... Salzmann, Weitere Treaty Overrides aufgrund des AmtshilfeRLUmsG, Ritzkat, Freistellungsmethode (DBA), infoCenter