BGB § 1008

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 3: Eigentum

Titel 5: Miteigentum

§ 1008 Miteigentum nach Bruchteilen

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

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