BGB § 1198

Buch 3: Sachenrecht

Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld

Untertitel 1: Grundschuld

§ 1198 Zulässige Umwandlungen

1Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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