TKG § 113d

Teil 7: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit

Abschnitt 3: Öffentliche Sicherheit

§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten [1]

1Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. 2Die Maßnahmen umfassen insbesondere

  1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,

  2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,

  3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,

  4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und

  5. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und

Fundstelle(n):
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PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: § 113d eingefügt gem. Gesetz v. 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218) mit Wirkung v. 18. 12. 2015.