TKG § 45f

Teil 3: Kundenschutz

§ 45f Vorausbezahlte Leistung [1]

1Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. 2Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. 3Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. 4Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: § 45f i. d. F. des Gesetzes v. 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958) mit Wirkung v. 10. 5. 2012.