TKG § 37

Teil 2: Marktregulierung

Abschnitt 3: Entgeltregulierung

Unterabschnitt 2: Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen

§ 37 Abweichung von genehmigten Entgelten [1]

(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.

(3) 1Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. 2Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.

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PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. 18. 2. 2007 (BGBl I S. 106) mit Wirkung v. 24. 2. 2007.