BGB § 774

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 20: Bürgschaft

§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) 1Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehen Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

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