AtomG § 21c

Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften

§ 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag [1]

Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden.

Fundstelle(n):
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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 21c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2510) mit Wirkung v. .