AtomG § 57

Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 57 Abgrenzungen

Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung.

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KAAAJ-27901