AtomG § 7g

Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften

§ 7g Verwaltungsverfahren [1]

(1)  1Ein Ausgleich nach § 7e ist innerhalb eines Jahres ab dem schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. 2Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. 3Der Ausgleichsberechtigte hat insbesondere Nachweise zu erbringen zu Vertragsschlüssen, Bestellungen, Kündigungen, Stornierungen, Zahlungen und Rückerstattungen von Zahlungen sowie Erklärungen zu gezogenen Steuervorteilen vorzulegen. 4Ein Ausgleich wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.

(2)  1Ein Ausgleich nach § 7f ist mit Ablauf des innerhalb eines Jahres schriftlich bei dem für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu beantragen. 2Wird der Ausgleich nicht innerhalb dieser Frist beantragt, verfällt der Anspruch. 3In dem Antrag muss der Umfang der Elektrizitätsmengen, für den ein Ausgleich beantragt wird, in Kilowattstunden angegeben sein. 4Ein Ausgleich für Elektrizitätsmengen wird durch schriftlichen Bescheid des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt.

(3)  1Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann einem Ausgleichsberechtigten unter Fristsetzung aufgeben, zu Umständen, die für die Ermittlung und Prüfung des angemessenen Ausgleichs nach § 7e oder § 7f wesentlich sind,

  1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie

  2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln.

2§ 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 7g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1122) mit Wirkung v. .