AtomG § 7e

Zweiter Abschnitt: Überwachungsvorschriften

§ 7e Finanzieller Ausgleich [1]

(1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom (BGBl I S. 1814) in Anlage 3 Spalte 4 zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen vorgenommen, durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom (BGBl I S. 1704) jedoch entwertet wurden, hat

  1. die EnBW Energie Baden-Württemberg AG einen Anspruch auf Zahlung von 80 Millionen Euro,

  2. die PreussenElektra GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 42,5 Millionen Euro,

  3. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 20 Millionen Euro.

(2) Als Ausgleich für Elektrizitätsmengen aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2, die auf Grund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom (BGBl I S. 1704) in konzerneigenen Kernkraftwerken nicht verwertet werden können, hat

  1. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zahlung von 860,398 Millionen Euro für Elektrizitätsmengen von 25.900,00 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich,

  2. die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH einen Anspruch auf Zahlung von

    1. 243,606 025 Millionen Euro für Elektrizitätsmengen von 7.333,113 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Brunsbüttel und

    2. 1,181 809 277 Milliarden Euro für Elektrizitätsmengen von 41.022,555 Gigawattstunden des Kernkraftwerks Krümmel.

(3)  1Der Bund fordert einen Ausgleich, der auf Grund der Absätze 1 und 2 geleistet worden ist, zurück, soweit die Europäische Kommission durch bestandskräftigen Beschluss gemäß Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 248 v. , S. 9) oder ein Unionsgericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist. 2Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsinhaber ihn empfangen hat, in Höhe des von der Europäischen Kommission festgelegten Zinssatzes auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl L 140 v. , S. 1; L 25 v. , S. 74; L 131 v. , S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2105 (ABl L 327 v. , S. 19) geändert worden ist, zu verzinsen.

Fundstelle(n):
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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 7e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3530) mit Wirkung v. .