AtomG § 40b

Vierter Abschnitt; Haftungsvorschriften

§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34 [1]

Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.

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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 40b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1793) ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 14) mit Wirkung v. .