AtomG § 40c

Vierter Abschnitt; Haftungsvorschriften

§ 40c Staatenklagerecht [1]

Ein anderer Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens oder ein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll oder ein sonstiger Nichtvertragsstaat im Sinne des Artikels 2 Abs. a des Pariser Übereinkommens ist befugt, Schadensersatzansprüche für Personen gerichtlich geltend zu machen, die einen nuklearen Schaden erlitten haben und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis dazu erklärt haben.

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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 40c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1793) ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 14) mit Wirkung v. .