AtomG § 44b

Fünfter Abschnitt: Sicherung

§ 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik [1]

1Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Meldestelle zu melden. 2§ 8b Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a bis c und Absatz 7 des BSI-Gesetzes [2] sind entsprechend anzuwenden. 3Die Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betroffenen Informationstechnik enthalten. 4Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicherheit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder und an die von diesen bestimmten Sachverständigen nach § 20 [3] weiter.

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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 44b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1885) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Die beiden nicht durchführbaren Änderungen durch Art. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1885) wurden sinngemäß konsolidiert.

3Anm. d. Red.: Die beiden nicht durchführbaren Änderungen durch Art. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 1885) wurden sinngemäß konsolidiert.