AtomG § 49

Sechster Abschnitt: Bußgeldvorschriften

§ 49 Einziehung [1]

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2053) mit Wirkung v. .