AtomG § 57a

Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands [1]

Für bis zum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:

1.

bis 3. (weggefallen)

4.

1Die in Genehmigungen, Erlaubnissen und Zulassungen zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung enthaltenen Gestattungen

  1. zur Annahme von weiteren radioaktiven Abfällen oder zu deren Einlagerung zum Zwecke der Endlagerung oder

  2. zur Annahme von weiteren Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen zum Zwecke der Aufbewahrung oder Lagerung

werden mit dem unwirksam; im Übrigen bestehen diese Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen als Genehmigungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. 2Die nach Satz 1 fortbestehenden Genehmigungen können nach den Vorschriften dieses Gesetzes geändert oder mit Anordnungen versehen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 57a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1793) ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 14) mit Wirkung v. .