AtomG § 41

Fünfter Abschnitt: Sicherung

§ 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept [1]

1Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates. 2Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.

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KAAAJ-27901

1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3528) mit Wirkung v. .