Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 9A OECD-MA/ErbSt: Befreiungsmethode; Art. 9B OECD-MA/ErbSt: Anrechnungsmethode)

Prof. Dr. Thomas Reith (August 2023)

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

11. Art. 11 enthält – wie auch Art. 9 OECD-MA/ErbSt – für die Fälle, in denen eine Doppelbesteuerung in einer Reihe von Sachverhalten wegen der Anwendung des Besteuerungsrechts durch den Belegenheitsstaat eintritt, den Methodenartikel. Art. 11 Abs. 1 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Falle von Frankreich. Art. 11 Abs. 2 regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Falle der Bundesrepublik Deutschland.

22. Sowohl in Frankreich (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa) als auch in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 11 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa) wird die Doppelbesteuerung nur durch die Anrechnungsmethode vermieden; es kommt also im Falle von Frankreich und im Falle der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von den zwei Hauptmethoden (Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode) in keinem Falle die Freistellungsmethode zur Anwendung.

33. Da die Erbschaft- und Schenkungsteuersätze in Frankreich höher sind als in der Bundesrepublik Deutschland, führt die Anwendung der Anrechnungsmethode zu unterschiedlichen Auswirkungen. Unterliegt der Steuerp...