Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Ansässige Person

Suttner (Januar 2020)

Erläuterungen

A. Allgemeines

1Art. 4 DBA Großbritannien definiert den Begriff der ansässigen Person für Zwecke des Abkommens und entspricht in seinem Aufbau im Wesentlichen Art. 4 OECD-MA 2017.Art. 4 Abs. 4 DBA Großbritannien hat keine Entsprechung in Art. 4 OECD-MA 2017.

B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1

2Abs. 1 definiert den Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ und entspricht weitgehend Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017. Im Unterschied zu Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 umfasst Art. 4 Abs. 1 DBA Großbritannien nicht explizit ein anerkanntes Pensionsvermögen eines Vertragsstaates.

II. Abs. 2

3Abs. 2 enthält die sog. „Tie-Breaker-Rule“ zur Bestimmung der Ansässigkeit für Abkommenszwecke bei doppelter Ansässigkeit von natürlichen Personen. Abs. 2 entspricht Art. 4 Abs. 2 OECD-MA 2017.

III. Abs. 3

4Abs. 3 bestimmt, dass andere als natürliche Personen bei doppelter Ansässigkeit als in dem Staat ansässig gelten, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Im Unterschied dazu sieht Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 vor, dass die Ansässigkeit im Rahmen einer Verständigung zwischen beiden Vertragsstaaten zu bestimmen ist, wobei unter anderem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung zu berücksichtigen ist. Art. 4 Abs. 3 DBA Großbritannien entspricht Art. 4 Abs. 3 der bis zum gültigen Fassung des OECD-MA.

IV. Abs. 4

5Abs. 4 enthält eine Sondervorschrift für den Fall, dass sich der Ort ...