Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

Prof. Stephan Rasch (März 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich). Art. 2 Abs. 1 DBA Niederlande enthält allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Art. 2 Abs. 2 DBA Niederlande enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Art. 2 DBA Niederlande umfasst nur die Steuern vom Einkommen. Dies sind laut Abs. 1 DBA Niederlande nur die Steuern vom Einkommen, welche in Abs. 2 DBA Niederlande ergänzend näher bezeichnet werden als Steuern auf Einkommensteile, Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Lohnsummensteuern und Steuern vom Vermögenszuwachs (vgl. Stöber in GKGK, DBA, Art. 2 OECD-MA Rz. 53–61).

2Art. 2 Abs. 3 DBA Niederlande bestimmt die Steuern der beiden Staaten, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des DBA in Kraft waren. Art. 2 Abs. 4 DBA Niederlande überträgt dies auf künftige, vergleichbare („gleicher oder im Wesentlichen gleicher Art“), für nach...