Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Formulierung des Art. 6 DBA-Iran ist wörtlich identisch mit der des OECD-MA 1963. Folglich fehlt in Abs. 1 der im OECD-MA 1963 enthaltene Klammerzusatz „einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben”. Dies macht jedoch im Hinblick auf die Qualifikation land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte unter Art. 6 keinen Unterschied.

2 Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

3Deutschland gewährt als Wohnsitzstaat eine Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. (1) a) Sätze 1 und 2 DBA-Iran).

4Einstweilen frei

2. Iran ist Wohnsitzstaat

5Iran wendet als Wohnsitzstaat die Methode der begrenzten Steueranrechnung an (Art. 23 Abs. (2) DBA-Iran).