Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Grützner (März 2009)

Erläuterungen

Grützner

1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Dies entspricht Art. 11 Abs. 1 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird durch Art. 23 nicht beeinträchtigt, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird hingewiesen.

2Entsprechend Art. 11 Abs. 2 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 11 Abs. 2 grundsätzlich ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen beschränktes Besteuerungsrecht belassen. Davon sind folgende Ausnahme vorgesehen.

  • Zinsen, die von einem der Vertragsstaaten oder bestimmten staatlichen Einrichtungen vereinnahmt werden, sind von Besteuerung durch den Quellenstaat ausgenommen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis c),

  • Zinsen für Darlehen, die von bestimmten staatlichen Stellen verbürgt sind, werden von Besteuerung durch den Quellenstaat ausgenommen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c),

  • Zinsen für Darlehen von Unternehmen an andere Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungsgegenständen gegeben wurden, sind von Besteuerung durch den Quellenstaat ausgenommen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. c),

  • Zinsen für Rechte auf Forderungen oder Gewinnbeteiligungen, d. h. insbesondere für partiarische...