Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 11 Zinsen

Claudia Rademacher-Gottwald, Grützner (März 2009)

Erläuterungen

Grützner

1Durch Art. 11 Abs. 1 wird in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 1 OECD-MA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Zur Ausübung des Besteuerungsrechts durch den Ansässigkeitsstaat wird in Art. 23 Stellung genommen. Danach ist bei der Besteuerung in Deutschland davon auszugehen, dass die aus Sri Lanka bezogenen Zinsen ungeachtet der tatsächlichen Besteuerung in Sri Lanka (vgl. Rn. 2 – 5) mit einer Quellensteuer von 15 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen belastet sind; auf die Erläuterungen zu Art. 23 wird hingewiesen.

2Hinsichtlich des dem Quellenstaat auf einen bestimmten v. H.-Satz des Bruttobetrags der Zinsen beschränkten Besteuerungsrechts weicht das DBA von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA ab. Die üblicherweise vorgesehene Beschränkung auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen gilt für die Bundesrepublik allgemein. Dagegen ist Sri Lanka zu einer Beschränkung des Quellensteuerabzugs auf Zinsen nur dann verpflichtet, wenn die den Forderungsrechten zugrunde liegenden Gelder nach dem Inkrafttreten des DBA am (BGBl 1982 II 185) aus dem Ausland zugeführt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, unterliegt Sri Lanka keinen Beschränkungen bei der Besteueru...