Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift stimmt wörtlich mit Art. 6 OECD-MA überein.

2Einstweilen frei

II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat

3Abweichend von den meisten anderen DBA wendet Deutschland als Wohnsitzstaat im Grundsatz die Methode der begrenzten Steueranrechnung auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, die in Kuwait besteuert werden können, an (Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Nr. 5 Satz 1 DBA- Kuwait).

4Ausnahmsweise sind Einkünfte aus in Kuwait belegenem unbeweglichen Vermögen in Deutschland steuerbefreit, wenn das unbewegliche Vermögen einer im Staate Kuwait gelegenen „aktiven” Betriebsstätte i. S. d. Art. 7 DBA-Kuwait oder einer in Kuwait gelegenen festen Einrichtung i. S. d. Art. 14 DBA-Kuwait tatsächlich gehört (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 i. V. m. Buchst. b Nr. 5 Satz 2, Buchst. c DBA-Kuwait). Die in Art. 24 Abs. 1 Buchst. c) DBA-Kuwait genannte „Aktivitätsklausel” nimmt Bezug auf § 8 AStG.

5Einstweilen frei

2. Kuwait ist Wohnsitzstaat

6Nach Art. 24 Abs. 2 DBA-Kuwait wird bei einer im Staat Kuwait ansässigen Person eine Doppelbesteuerung nach der Methode der begrenzten Steueranrechnung gemildert.