Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 3 DBA Argentinien enthält Begriffsbestimmungen, die für die Anwendung und einheitliche Auslegung des Abkommens bedeutend sind. Einige Begriffsdefinitionen sind in Art. 4 DBA Argentinien, Art. 5 DBA Argentinien, Art. 10 Abs. 3 DBA Argentinien, Art. 11 Abs. 4 DBA Argentinien, Art. 12 Abs. 3 DBA Argentinien und Art. 14 Abs. 2 DBA Argentinien enthalten.

2Abs. 1 DBA Argentinien stellt einen Definitionskatalog mit den allgemeinen Begriffen dar. Abs. 2 DBA Argentinien beinhaltet wiederum eine allgemeine Auslegungsregel für nicht definierte Begriffe des DBA (vgl. Fu in GKGK, DBA, Art. 3 OECD-MA Rz. 3).

3–4Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

5Die Begriffsbestimmungen des Art. 3 des DBA Argentinien entsprechen inhaltlich im Wesentlichen dem OECD-MA.

6Im Unterschied zum OECD-MA enthält Art. 3 Abs. 1 Buchst. a DBA Argentinien zusätzlich die Definitionen des „Vertragsstaates“ und des „anderen Vertragsstaates“ sowie den geographischen Geltungsbereich des DBA Argentinien. In Abs. 1 Buchst. d DBA Argentinien wird zudem der Begriff der „ansässigen Person“ erläutert.

7Abweichend vom OECD-MA werden keine Personenvereinigungen bei der Definition des Begriffs „Person“ im DBA Argentinien einbezogen. Der Ausdruck „Person” bezieht sich nur auf natürliche Personen und Gesellschaften.

8Art. 3 Abs. 2 DBA Argentinien stimmt inhaltlich mit dem Art. 3 Abs. 2 OECD-MA überein. Im Unterschied zum OECD-MA verzichtet der Art. 3 Abs. 2 DBA Argentinien auf ...