Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 29 Inkrafttreten

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 29 Abs. 1 DBA Argentinien bestimmt die Gültigkeitsanforderungen des Abkommens sowie den geographischen Ort, an dem die Ratifikationsurkunden auszutauschen sind. Nach Art. 29 Abs. 1 DBA Argentinien ist der Ort des Austauschs der Urkunden die deutsche Stadt Bonn.

2Abs. 2 DBA knüpft an Abs. 1 DBA Argentinien an und bestimmt den Zeitpunkt, an dem das Abkommen – nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden – in Kraft tritt sowie in Buchst. a–c den Anwendungsbereich des Abkommens. Das Abkommen tritt danach am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 2 DBA Argentinien).

3Das heute gültige DBA Deutschland-Argentinien ist am in Kraft getreten. Es ist gem. Buchst. a und b DBA Argentinien auf Steuern anzuwenden, die ab 1976 erhoben wurden.

4–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

6Dem Inhalt nach entspricht Art. 29 DBA Argentinien den Vorgaben des Art. 31 OECD-MA. Soweit die Vorgaben des Artikels des OECD-MA nach Belieben der Vertragsparteien zu ergänzen waren, haben Deutschland und Argentinien präzisierte Regelungen geschaffen.

7Eine Abweichung besteht dahingehend, dass Ratifikation und In-Kraft-Treten des Abkommens zeitlich gesehen nicht z...