Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 23 Befreiung von der Doppelbesteuerung

Dr. Sven Helm (August 2021)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 23 DBA Argentinien regelt die Voraussetzungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für abkommensberechtigte Personen im entsprechenden Wohnsitzstaat unter der Prämisse, dass beiden Vertragsstaaten – Quellen-/Belegenheitsstaat sowie dem Wohnsitzstaat – für die maßgeblichen Einkünfte und entsprechenden Vermögenswerte ein Besteuerungsrecht zusteht (bspw. aufgrund eines Zuweisungsrechts nach Art. 6–8 und 10–22 DBA Argentinien). Für eine solche Konstellation ist ein Ausgleich für eine etwaige Doppelbesteuerung vorgesehen. Dieser Ausgleich erfolgt entweder durch Anrechnung und/oder Freistellung durch den Wohnsitzstaat. In Art. 23 Abs. 1 DBA Argentinien sind diejenigen Einkünfte und Vermögenswerte aufgelistet, die nach der Freistellungsmethode behandelt werden. Art. 23 Abs. 2 DBA Argentinien regelt, dass die Anrechnungsmethode zum Tragen kommt, soweit es nicht zur Anwendung des Art. 23 Abs. 1 DBA Argentinien kommt.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

3Im Unterschied zum OECD-MA findet die Anrechnungsmethode bei sämtlichen Einkünften Anwendung, die weder der Freistellung nach Art. 23 Abs. 1 DBA Argentinien unterliegen, noch nach Art. 6–21 DBA Argentinien im Quellenstaat Argentinien sowie im Ansä...