Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Prof. Adrian Cloer (Januar 2022)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Allgemeines

1Art. 21 DBA Tschechien kommt eine Auffangfunktion zu. Die nicht von den übrigen Verteilungsartikeln behandelten Einkünfte unterliegen ausschließlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

2Einstweilen frei

II. Vergleich zum OECD-MA

3Art. 21 DBA Tschechien basiert auf dem OECD-MA 1963 und enthält daher noch nicht den mit dem OECD-MA 1977 eingeführten Abs. 2, der im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem OECD-MA 2017 ist. Damit fehlt eine ausdrückliche Ausnahme zur Auffangklausel in Form eines besonderen Betriebsstättenvorbehalts.

4Einstweilen frei

III. Änderungen durch das Mehrseitige Übereinkommen

5Aus dem Mehrseitigen Übereinkommen ergeben sich keine Änderungen für Art. 21 DBA Tschechien.

6 Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung

7Die Frage des deklaratorischen oder konstitutiven Charakters des Betriebsstättenvorbehalts des Art. 21 Abs. 2 OECD-MA 2017 ist umstritten. Die Argumentationslinien von deutscher Seite sind von Gosch (in GKGK, DBA Art. 21 OECD-MA Rz. 111 ff.) sehr gut nachgezeichnet und die von ihm vertretenen Auffassung des konstitutiven Charakters im deutsch-tschechischen Kontext ist – ungeachtet der BFH-Rechtsprechung im Verhältnis zur Schweiz – der Vorzug zu geben (siehe Gosch in GKGK, DBA, Art. 21 OCED-MA Rz. 111 ...