Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 22 Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Fischer-Zernin (März 2009)

Erläuterungen

Fischer-Zernin
I. Unbewegliches Vermögen (Abs. 1)

1Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.

II. Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung (Abs. 2)

2Die Regelung stimmt wörtlich und inhaltlich mit Art. 22 Abs. 2 OECD-MA überein.

III. Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Straßenfahrzeuge (Abs. 3)

3Abs. 3 weicht von Art. 22 Abs. 3 OECD-MA nur insofern ab, als er keine Binnenschiffe betrifft. Andererseits ist der Anwendungsbereich auf Vermögen, das dem Betrieb von Straßenfahrzeugen dient, ausgedehnt. Die Schiffe, Luft- oder Straßenfahrzeuge des jeweiligen Unternehmens müssen im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Es gelten die Definitionen aus Art. 8 Abs. 1 und 2 (vgl. dazu Art. 8 Rn. 4, 21  DBA-Türkei).

4Auch in der Rechtsfolge wird von Art. 22 Abs. 3 OECD-MA abgewichen. Das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Vermögensteuer hat nicht der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, sondern der Sitzstaat des Unternehmens. Hiermit wird auf die Definition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c verwiesen, wonach für beide Staaten jeweils der Unternehmenssitz nach dem innerstaatlichen Handelsrecht maßgeblich ist. Ergibt sich danach eine Doppelansässigkeit, so gilt hierfür Art. 4.

IV. Auffangklausel (Abs. 4)

5Abs. 4 stimmt wörtlich und i...