Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 20 Lehrer und Studenten

Claudia Rademacher-Gottwald, Kolb (März 2009)

Erläuterungen

Kolb

13Abs. 1 entspricht Art. 20 OECD-MA, macht aber die Befreiung im Gastland davon abhängig, daß der Student oder Lehrling Staatsangehöriger eines Vertragstaates ist und sich nur vorübergehend im Gastland aufhält.

14Die an Hochschullehrer oder andere Lehrer entrichteten Vergütungen sind im Gaststaat befreit, wenn

  • die Gastlehrkräfte Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats (Entsendestaat) sind,

  • der Aufenthalt insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert,

  • der Aufenthalt eine Lehr- oder wissenschaftliche Forschungstätigkeit bezweckt, und

  • die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.

15Obwohl Art. 20 Abs. 2 dies nicht ausdrücklich verlangt, wird einem Staatsangehörigen des Entsendestaats die Befreiung nur gewährt, wenn er dort ansässig ist. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen über die Abkommensberechtigung (vgl. Prokisch, in: Vogel, DBA, Art. 15 Rn. 101).

16Nach Abs. 3 werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten und Praktikanten dort befreit, wenn

  • diese Personen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind,

  • die Dauer der Tätigkeit 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, und

  • die Tätigkeit dazu dient, praktische Erfahrung...