Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 DBA-Kanada entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Geregelt wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden. Das Besteuerungsrecht wird allerdings in Sonderfällen (vgl. Rn. 6) abweichend vom OECD-MA nicht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen, sondern der Quellenstaat erhält ein z. T. auf 15 %, z. T. uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 23 DBA-Kanada.

Art. 18 DBA-Kanada enthält in Ergänzung des OECD-MA eine Vielzahl von Sonderregelungen u. a. für

  • Staatlich finanzierte Altersversorgungen;

  • Altersversorgungen, bei denen in der Ansparphase Einzahlungen steuerlich abzugsfähig waren;

  • Kriegsfolgeentschädigungen;

  • Sozialversicherungsrenten und

  • Unterhaltszahlungen

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2Sozialversicherungsrenten fallen im Hinblick auf die vorrangige Sonderregelung in Art. 18 Abs. 3 DBA-Kanada (vgl. Rn. 8) abweichend vom OECD-MA nicht unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Kanada.

2. Betroffene Ruhegehälter

3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff...