Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 DBA-Ukraine regelt abweichend von Art. 18 OECD-MA nicht nur die Besteuerung von

  • „privaten” Ruhegehältern, sondern ergänzend auch die Besteuerung von

  • Ruhegehältern aus öffentlichen Kassen;

  • Renten und

  • Kriegsfolgeentschädigungen.

2Geregelt wird somit nicht nur das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, sondern auch für Ruhegehälter für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Renten. Das Besteuerungsrecht wird abweichend von den Regelungen des OECD-MA dem Quellenstaat zugewiesen. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt sich aus der Methodenregelung des Art. 23 DBA-Ukraine (s. nachfolgende Rn. 13).

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

3Dadurch dass der Rentenbegriff (s. nachfolgende Rn. 4) an ein Gegenseitigkeitsverhältnis (Rentenauszahlung als Gegenleistung für früher erbrachte Leistungen) knüpft, fallen Sozialversicherungsrenten durch ihre gemischte Finanzierung aus eigenen Beiträgen, Arbeitgeberbeiträgen und öffentlichen Zuschüssen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 18 sondern unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Ukraine.

2. Betroffene V...