Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 Abs. 1 DBA-Rumänien entspricht grundsätzlich dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Es wird das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen. Entsprechendes gilt für Renten, wobei der Rentenbegriff in Art. 18 Abs. 4 DBA-Rumänien definiert wird.

Die übrigen Absätze des Art. 18 DBA-Rumänien regeln in Ergänzung des OECD-MA die Zuweisung des Besteuerungsrechts für folgende Bezüge und Zahlungen:


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Vergütung
Besteuerungsrecht
Abs. 2
Zahlungen aus der gesetzlichen Sozial-
versicherung
Nur Quellenstaat
Abs. 3
Kriegsfolgeentschädigungszahlungen
Nur Quellenstaat
Abs. 5
Unterhaltszahlungen
Grundsätzlich Steuerfreiheit im Em-
pfängerstaat;
Ausnahme: Abzugsfähigkeit im Staat
des Zahlungsverpflichteten

II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

2Sozialversicherungsrenten fallen abweichend vom OECD-MA nicht unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Rumänien. Es gilt das Kassenstaatsprinzip (Quellenbesteuerung).

2. Betroffene Ruhegehälter

3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhe...