Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Claudia Rademacher-Gottwald, Ellsel (März 2009)

Erläuterungen

Ellsel
I. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA

1Die Vorschrift beruht grundsätzlich auf Art. 6 OECD-MA 1963. An einigen Stellen wurde der Wortlaut von Art. 6 OECD-MA 1977 übernommen.

2Abs. 1 entspricht im übrigen wörtlich Art. 6 OECD-MA 1963, enthält aber zusätzlich den Klammerausdruck „…(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) …”, der in Abs. 1 i. d. F. des OECD-MA 1977 enthalten ist.

3Abs. 2 entspricht nahezu wörtlich Art. 6 Abs. 2 OECD-MA 1963. Der Positivkatalog der Beispiele für unbewegliches Vermögen ist um den Ausdruck „… Fischgewässer jeder Art …” erweitert worden.

4Die Abs. 3 und 4 stimmen wörtlich mit der Fassung des Art. 6 OECD-MA 1977 überein.

5Einstweilen frei

II. Erläuterung der Abweichungen

6Die geringfügigen Abweichungen im Wortlaut haben lediglich eine klarstellende Bedeutung. Inhaltlich ergeben sich keine Abweichungen von Art. 6 OECD-MA 1963/1977.

III. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

7Für Einkünfte, die nach Art. 6 DBA-Türkei im jeweils anderen Vertragsstaat besteuert werden können, gewähren sowohl die Türkei als auch Deutschland als Wohnsitzstaat eine Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1  DBA-Türkei – Deutschland ist Wohnsitzstaat; Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1  DBA-Türkei – die Türkei ist Wohnsitzstaat).