Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (März 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 19 Abs. 1 DBA-Ägypten entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 18 DBA-Ägypten gilt jedoch das Quellenstaatsprinzip mit Steuer-Freistellung im Wohnsitzstaat auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich damit um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.

Art. 19 Abs. 2 DBA-Ägypten regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.

Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Ägypten greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.

II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion

2Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Ägypten hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.

Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Ägypten). Sie tritt jedoch gegenüber der noch spezifischeren Regelung des Art. 28 (Vergütungen im diplomatischen/konsular...