Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Dr. Karsten Ley, Christian Richter, LL.M. (November 2023)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Die Bestimmungen des Art. 6 DBA China weisen dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu (sog. Belegenheitsprinzip). Hiernach können die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nicht nur im Ansässigkeitsstaat, sondern auch im Belegenheitsstaat besteuert werden. Eine sich hieraus gegebenenfalls ergebende Doppelbesteuerung wird durch Anwendung des Methodenartikels (Art. 23 DBA China) vermieden. Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen fallen hingegen unter Art. 13 Abs. 1 DBA China und nicht unter Art. 6 DBA China. Nach Art. 6 Abs. 3 DBA China gilt Art. 6 Abs. 1 DBA China für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

2Falls bestimmte Einkünfte den Tatbestand mehrerer Einkunftsarten des DBA China erfüllen, hat Art. 6 DBA China Vorrang vor sämtlichen anderen Verteilungsnormen. Dies ist Ausdruck des Belegenheitsprinzips, da die Beziehung des unbeweglichen Vermögens zum Belegenheitsstaat eine besonders enge wirtschaftliche Verknüpfung der Einkunftsquelle mit dem Belegenheitsstaat darstellt. Durch Art. 6 Abs. 4 DBA China hat das Belegenheitsprin­zip Vorrang vor dem Betriebsstätte...