Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (Art. 3 OECD-MA/ErbSt)

Prof. Dr. Thomas Reith (August 2023)

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 3 enthält – wie auch Art. 3 OECD-MA/ErbSt – die Allgemeinen Begriffsbestimmungen. Art. 3 entspricht weitgehend Art. 3 OECD-MA/ErbSt. In Abweichung vom OECD-MA/ErbSt enthält das DBA Frankreich/ErbSt nicht nur Bestimmungen der Begriffe „Vermögen“ und „zuständige Behörde“, sondern enthält auch Bestimmungen der Begriffe „Vertragsstaat“ bzw. „Vertragsstaaten“ sowie der Begriffe „Frankreich“ einerseits und „Bundesrepublik Deutschland“ andererseits. Einzelheiten hierzu vgl. → Art. 2 Rz. 7 ff.

II. Abweichungen vom OECD-MA

2Zu den Abweichungen zum OECD-MA/ErbSt s. den vorstehenden Überblick.

3–7Einstweilen frei

B. Systematische Kommentierung/die Vorschrift im Einzelnen

I. Abs. 1 bzw. OECD-MA/ErbSt
1. „Absatz 1 bzw. OECD-MA/ErbSt

8Art. 3 Abs. 1 enthält – wie auch Art. 3 Abs. 1 OECD-MA/ErbSt – verschiedene Begriffsbestimmungen. Im Gegensatz zum OECD-MA/ErbSt enthält das DBA Frankreich/ErbSt – wie ausgeführt – nicht nur Bestimmungen der Begriffe „Vermögen“ und „zuständige Behör­de“, sondern vier weitere Begriffsbestimmungen, nämlich Bestimmungen der Begriffe „Vertragsstaat“ bzw. „Vertragsstaaten“ sowie der Begriffe „Frankreich“ einerseits und „Bundesrepublik Deutschland“ andererseits.

2. „Vertragsstaat“

9Art. 3 Abs. 1 Buchst. a enthält eine Definition der Begriffe „V...