Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 12 Lizenzgebühren

Stefanie Geringer, Sabine Kirchmayr-Schliesselberger (Oktober 2020)

Erläuterungen

A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt

1Art. 12 Abs. 1 DBA Österreich sieht für Einkünfte aus Lizenzgebühren ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates vor. Art. 12 Abs. 2 DBA Österreich definiert den Begriff „Lizenzgebühren“ für den Anwendungsbereich des DBA Österreich. Art. 12 Abs. 3 DBA Österreich enthält den Betriebsstättenvorbehalt. Art. 12 Abs. 4 DBA Österreich legt fest, dass Lizenzgebühren dann aus dem anderen Vertragsstaat stammen, wenn der Schuldner dort ansässig ist oder ihm die Zahlungen einer örtlichen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. Art. 12 Abs. 5 DBA Österreich normiert eine Anti-Missbrauchsbestimmung bei fremdunüblichen Vereinbarungen.

2Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA

3Vergleichbar den einschlägigen Bestimmungen in Art. 10 und Art. 11 sieht Art. 12 Abs. 3 DBA Österreich im Vergleich zu Art. 12 Abs. 3 OECD-MA und Art. 12 Abs. 3 VHG-DBA eine Erweiterung des Betriebsstättenvorbehalts auf feste Einrichtungen selbständig Erwerbstätiger vor. Außerdem verweist Art. 12 Abs. 3 letzter Satz DBA Österreich abweichend von Art. 12 Abs. 3 letzter Satz OECD-MA und Art. 12 Abs. 3 letzter Satz VHG-DBA zusätzlich zu Art. 7 auch auf Art. 14 DBA Österreich.

4Anders als das OECD-MA und das VHG-DBA kennt das DBA Österreich auch für Lizenzgebühren eine explizite Rege...