Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 4 Ansässige Person

Claudia Rademacher-Gottwald, Wilke (März 2009)

Erläuterungen

Wilke

1Art. 4 befasst sich – entsprechend Art. 4 OECD-MA – mit der Ansässigkeit i. S. des Abkommens – nicht i. S. der jeweiligen nationalen Steuergesetze – von natürlichen Personen und Gesellschaften (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 8, 39). Die Vorschrift ist abweichend von Art. 4 OECD-MA aufgebaut.

2Art. 4 Abs. 1 entspricht für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen dem OECD-MA grundsätzlich der Regelung des Art. 4 OECD-MA, wenn auch im vorliegenden Abkommen differenziert wird nach den beiden Vertragsstaaten.

3Ansässigkeit in der Bundesrepublik ist dann gegeben, wenn eine Person – natürliche Person oder eine Gesellschaft – in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig ist.

4Ansässigkeit in Kuwait ist dagegen bei einer natürlichen Person nur dann gegeben, wenn die Person ihren Wohnsitz in Kuwait hat und (kumulativ) die kuwaitische Staatsangehö­rigkeit besitzt. Eine Gesellschaften ist dann in Kuwait ansässig, wenn die Gesellschaft ihre tatsächliche Geschäftsleitung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 67) in Kuwait hat.

5Die Bundesrepublik und ihre Gebietskörperschaften (Länder, Kommunen usw.) gelten, entsprechend der neueren Auffassung (vgl. Art. 4 OECD-MA Rn. 7) als in der Bundesrepublik ansässig (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a). Gleiches gilt für den Staat Kuwait (Art. 4 Abs. ...