Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 17 Künstler und Sportler

Claudia Rademacher-Gottwald, Maßbaum (November 2009)

Erläuterungen

Maßbaum
I. Vergleich mit Art. 17 OECD-MA

1Abs. 1 weicht dem Wortlaut nach, aber nicht dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA ab. Die Vorschrift erfaßt berufsmäßige Künstler und Sportler, erwähnt den Vorrang vor Art. 7 und enthält nicht die Formulierung „ansässig” in einem Vertragsstaat.

2Abs. 2 entspricht grundsätzlich Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, weicht aber dem Wortlaut und teilweise dem Regelungsgehalt nach von Art. 17 Abs. 2 OECD-MA ab. Der Wortlaut verlangt von einem „Unternehmen”, daß es Darbietungen „erbringt”, und erfaßt „Gewinne” des Unternehmens. Die Anwendung wird dadurch eingeschränkt, daß der auftretende Künstler oder Sportler das Unternehmen „beherrschen” muß.

3Abs. 3 enthält eine eigene Regelung für den Kulturaustausch. Danach können abweichend von Abs. 1 und 2 Einkünfte aus der Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, wenn es sich um einen Auftritt handelt, der öffentlich gefördert wird oder im Rahmen des zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausches erfolgt.

4Einstweilen frei

II. Abweichungen von Art. 17 OECD-MA
1. Abweichender Wortlaut des Abs. 1
a) „Berufsmäßige” Künstler und Sportler

5Die Formulierung „berufsmäßige” Künstler in Abs. 1 bezieht...