Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 18 Ausübung öffentlicher Funktionen

Claudia Rademacher-Gottwald, Rupp (November 2009)

Erläuterungen

Rupp
I. Vergleich mit dem OECD-MA

1Art. 18 Abs. 1 DBA-Ungarn ordnet abweichend von Art. 19 Abs. 1 und 2 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Aktivbezüge und Ruhegehältern von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst von Gebietskörperschaften beiden Staaten zu. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich ausschließlich nach Art. 23 DBA-Ungarn.

Weitere Abweichungen vom OECD-MA ergeben sich hinsichtlich:

  • des Arbeitgeberkreises (vgl. Rn. 3),

  • der Besteuerung von Ortskräften (vgl. Rn. 4).

2Nach Art. 18 Abs. 2 DBA-Ungarn gilt das Kassenstaatsprinzip nicht, wenn keine öffentliche, sondern eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit einer Gebietskörperschaft vorliegt.

II. Bezüge im öffentlichen Dienst

3Das Besteuerungsrecht für Aktivvergütungen sowie Ruhegehälter für geleistete unselbständige Arbeit wird grundsätzlich beiden Staaten zugewiesen, soweit Arbeitgeber Gebietskörperschaften oder von diesen errichtete Sondervermögen sind (zu den betroffenen Vergütungen vgl. Art. 19 OECD-MA Rn. 31, zum Arbeitgeberbegriff Art. 19 OECD-MA Rn. 32 ff.).

III. Ortskräfte

4Ein Übergang des ausschließlichen Besteuerungsrechts auf den Wohnsitzstaat für Ortskräfte ergibt sich für den Fall, daß der Vergütungsempfänger ständig im Nicht-Kassenstaat ansässig ist. Die Staatsangehörigk...