Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

Claudia Rademacher-Gottwald, Kempf (März 2009)

Erläuterungen

Kempf
I. Inhalt der Vorschrift

1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.

2Das DBA-Ägypten von 1987 wurde auf der Grundlage des OECD-MA 1977 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 stimmt unter Herausnahme der Binnenschifffahrt mit Art. 8 Abs. 3 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 3 gleicht Art. 8 Abs. 4 OECD-MA.

3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 23 Abs. 3 zur Besteuerung von Vermögen der Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.

4Ergänzend wird auf die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, Rn. 1 – 10 hingewiesen.

5Zur Bedeutung und Grundproblematik des Art. 8 OECD-MA vgl. die Kommentierung zu Art. 8 OECD-MA, Rn. 62 ff.

6–9 Einstweilen frei

II. Besteuerung im Geschäftsleitungsstaat (Abs. 1)

Zu grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des Quellenstaats vgl. die Kommentierung zu