Dietmar Gosch, Heinz-Klaus Kroppen, Siegfried Grotherr, Gerhard Kraft

DBA-Kommentar

Doppelbesteuerungsabkommen

2024

ISBN der Online-Version: DBAKOM
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-47861-1

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Gosch, Kroppen, Grotherr , u.a. - DBA-Kommentar Online

Artikel 21 Andere Einkünfte

Gerhard Kraft (Februar 2019)

A. Vorbemerkung - Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung der Vorschrift

I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgegenstand
Gerhard Kraft

1Art. 21 DBA USA kommt der Charakter einer Auffangnorm zu, da sie als letzte Vorschrift im System der Aufteilung der Besteuerungsrechte für Einkünfte fungiert. Betroffen sind von ihr sämtliche Typen von Einkünften, die nicht in irgendeiner anderen Verteilungsnorm angesprochen werden.

2Art. 21 Abs. 1 DBA USA formuliert die Grundregel der Besteuerung solcher Einkünfte, die in den voranstehenden Artikeln nicht behandelt werden. Somit ist Art. 21 Abs. 1 DBA USA auf Einkünfte anzuwenden, die nicht unter die Art. 6 bis 20 fallen.

3Art. 21 Abs. 2 DBA USA stellt insoweit eine Rückausnahme dar, als diese Bestimmung die dort umschriebenen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person über eine im anderen Staat unterhaltene Betriebsstätte bezieht, vom Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 1 ausnimmt. Somit regelt sie die Nichtanwendbarkeit der Verteilungsnorm im Falle der Zurechenbarkeit zu einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte.

4–5Einstweilen frei

II. Abweichungen vom OECD-MA

6Art. 21 Abs. 1 DBA USA entspricht inhaltlich und vom Wortlaut her Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 DBA USA ist weitgehend entsprechend zu Art. 21 Abs. 2 OECD-MA gefasst. Abgewichen wird lediglich insoweit, als Art. 21 Abs. 2 DBA USA nic...